220
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
2
Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
3
Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.
Artikel