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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911
Stand am
01.10.2025
Inkrafttreten
01.10.2025
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+
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-
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845
Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten
Allgemeine Bestimmungen
Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
Die Wertpapiere
Das Handelsregister
Die Geschäftsfirmen
Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten
chapitre antérieur
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt
Jahresrechnung und Zwischenabschluss
Dritter Abschnitt
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Vierter Abschnitt
Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
Fünfter Abschnitt
Konzernrechnung
Sechster Abschnitt
Transparenz über nichtfinanzielle Belange
Siebter Abschnitt
Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Achter Abschnitt
Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
chapitre suivant
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