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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Kauf und Tausch
Die Schenkung
Die Miete
Die Pacht
Die Leihe
Der Arbeitsvertrag
Der Werkvertrag
Der Verlagsvertrag
Der Auftrag
Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Kommission
Der Frachtvertrag
Die Prokura und andere Handlungsvollmachten
Die Anweisung
Der Hinterlegungsvertrag
Die Bürgschaft
Spiel und Wette
Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung
Die einfache Gesellschaft
B. Kauf auf Probe oder auf Besicht
I. Bedeutung
B. Kauf auf Probe oder auf Besicht
II. Prüfung beim Verkäufer
B. Kauf auf Probe oder auf Besicht
III. Prüfung beim Käufer
Art. 226f a 226 a k
AbrogeArt. 227a a a227ai
AbrogeD. Versteigerung
I. Abschluss des Kaufes
D. Versteigerung
II. Anfechtung
D. Versteigerung
IV. Barzahlung
D. Versteigerung
V. Gewährleistung
D. Versteigerung
VI. Eigentumsübergang
D. Versteigerung