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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911
Stand am
01.10.2025
Inkrafttreten
01.10.2025
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845
Die einzelnen Vertragsverhältnisse
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Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
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Die Wertpapiere
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Zweiundzwanzigster Titel
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Dreiundzwanzigster Titel
Die einfache Gesellschaft
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