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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025A. Grundsätze der Firmenbildung
II. Einzelunternehmen
2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
1
Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma787 darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist.
2
Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von der älteren Firma unterschieden wird.
3
Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma788 bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.
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