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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Organisation der Aktiengesellschaft
Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Auflösung der Aktiengesellschaft
Verantwortlichkeit
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
1
Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
- 1.
- die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
- 2.
- die Festlegung der Organisation;
- 3.
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- 4.
- die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
- 5.
- die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- 6.
- die Erstellung des Geschäftsberichtes588 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- 7.589
- die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
- 8.590
- bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
2
Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
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