Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

B. Verzug des Schuldners

II. Wirkung

4. Rücktritt und Schadenersatz

b. Ohne Fristansetzung

1

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:

1.
wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2.
wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3.
wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.