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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten:
- 1.
- den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;
- 2.
- den Namen und den Wohnort des Ausstellers;
- 3.
- den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;
- 4.
- die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
- 5.
- die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden;
- 6.
- die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;
- 7.
- die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;
- 8.
- die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.
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