Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

B. Erstreckung des Mietverhältnisses

I. Anspruch des Mieters

1

Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.

2

Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:

a.
die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b.
die Dauer des Mietverhältnisses;
c.
die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d.
einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e.
die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.

3

Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.