Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

D. Gemeinschaftsbeschlüsse

I. Eingriffe in die Gläubigerrechte

3. Genehmigung

b. Voraussetzungen

1

Die Genehmigung darf nur verweigert werden:

1.
wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind;
2.
wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt;
3.
wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind;
4.
wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.