Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

A. Erfordernisse

I. Im Allgemeinen

1

Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten:

1.
den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;
2.
den Namen und den Wohnort des Ausstellers;
3.
den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;
4.
die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
5.
die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden;
6.
die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;
7.
die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;
8.
die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.