Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

6. Inhalt des Rückgriffs

b. Des Einlösers

1

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1.
den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2.
die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
3.
seine Auslagen;
4.
eine Provision von höchstens 2 Promille.