220
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Wechselfähigkeit
Gezogener Wechsel
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Indossament
Annahme
Wechselbürgschaft
Verfall
Zahlung
Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
Übergang der Deckung
Ehreneintritt
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)
Änderungen des Wechsels
Verjährung
Kraftloserklärung
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gesetze
Eigener Wechsel
1
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
2
Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu:
- 1.
- wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
- 2.
- wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
- 3.
- wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröffnet worden ist.
Artikel