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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.
2
Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften.
3
Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.
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