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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Kauf und Tausch
Die Schenkung
Die Miete
Die Pacht
Die Leihe
Der Arbeitsvertrag
Der Werkvertrag
Der Verlagsvertrag
Der Auftrag
Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Kommission
Der Frachtvertrag
Die Prokura und andere Handlungsvollmachten
Die Anweisung
Der Hinterlegungsvertrag
Die Bürgschaft
Spiel und Wette
Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung
Die einfache Gesellschaft
1
Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.
2
Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Amtsbürge die Bürgschaft je auf das Ende des vierten Jahres nach dem Amtsantritt unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
3
Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstbürgschaft steht dem Bürgen das gleiche Kündigungsrecht zu wie dem Amtsbürgen bei unbestimmter Amtsdauer.
4
Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
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